| FahrerlaubnisRechtliche Rahmenbedingungen Das grundsätzliche Recht zur Teilnahme am Straßenverkehr | |||
Führerschein/ Gutachten
Zum Erwerb oder der Aufrechterhaltung eines Führerscheins nach Eintritt
einer körperlichen Behinderung wird benötigt:
- Medizinisches Gutachten durch (§ 11 FeV Abs. 2)
- Amts- oder Facharzt
- Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen
Verwaltung
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
- MPU – Medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle
- amtlich anerkannte Begutachterstelle für Fahreignung
- Eignungsgutachten zum Führen eines Kfz (§ 11 FeV Abs. 4)
durch amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV/DEKRA
Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle)
kann mehrere dieser Gutachten fordern.
Medizinische Gutachten dienen zur Überprüfung der körperlichen und
geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Grundlage für alle weiteren Untersuchungen sowie zur Vorlage
beim Sachverständigen und der Verwaltungsbehörde ist das amts- oder
fachärztliche Gutachten durch den Facharzt
( z.B. Orthopäde, Neurologe, Internist).
Darüber hinaus kann bei Auffälligkeiten in der Eignungsbegutachtung
ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) notwendig sein.
Der Sachverständige (TÜV/DEKRA) schlägt der Verwaltungsbehörde
die Beschränkungen und/ oder Auflagen für die Fahrerlaubnis vor.
Mit der Eignungsbegutachtung wird festgestellt, ob der Behinderte
grundsätzlich das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen
technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
Die Auflagen und Beschränkungen werden von der Verwaltungsbehörde
in den Führerschein eingetragen.
(Schlüsselzahlen nach Anlage 9 des § 25 Abs. 9 FeV)
Sollte noch kein Führerschein vorhanden gewesen sein, so ist eine
Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung durch eine qualifizierte
Fahrschule bei den Prüforganisationen TÜV/DEKRA durchzuführen.
Wenn bereits ein Führerschein vorhanden ist, so ist ggf. vorher
eine Fahrprobe (vorläufige Eignungsbegutachtung) beim
TÜV/DEKRA abzulegen.
Fahrschulen
Zur Fahrausbildung wendet man sich sinnvoller Weise an spezialisierte Fahrschulen, welche sowohl über die Erfahrung als auch über speziell ausgerüstete Fahrschulwagen verfügen. In Sonderfällen ist auch die Ausbildung auf einem entsprechend umgebauten privaten Fahrzeug
nicht ausgeschlossen.
Sollte man bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen, ist eine Nachschulung zur Vorbereitung der Eignungsbegutachtung angebracht.
Eine erfahrene Fahrschule wird sicher auch bei erforderlichen Behördengängen, Antragsbearbeitung, Zuschussmöglichkeiten usw., gerne behilflich sein.
Die Bundesvereinigung und die Landesverbände der Fahrlehrer können Auskunft über qualifizierte Fahrschulen geben. Über das Internet lässt sich eine Liste der geeigneten Fahrschulen abrufen.
Wie wähle ich meine Fahrschule aus?
- welche technischen Hilfsmittel die Fahrschule besitzt (z. B. Automatikfahrzeug, Gaspedal links, Pedalverlängerungen bei Kleinwüchsigkeit, Handbedienung rechts, links, Bedienungselemente für die elektrische Anlage des Fahrzeuges am Lenkrad, Lenkrad mit extra verstärkter Servolenkung, Sprachsteuerung, usw.)
- ob der oder die Fahrlehrer spezielle Erfahrungen in der Ausbildung
behinderter Menschen haben - nach den Ausbildungsmodalitäten
- welche Informationen zur Finanzierung der Ausbildung
die Fahrschule Ihnen anbieten kann - welche Hilfestellungen für die Beantragung und eventuelle Begutachtungen die Fahrschule Ihnen geben kann
- ob der/die Fahrlehrer/in die Gebärdensprache beherrscht
- ob die Fahrschule bereit ist, vor Abschluss des Vertrages, mit Ihnen
eine Sitzprobe im künftigen Ausbildungsfahrzeug zu machen, so dass
Sie sich selbst davon überzeugen können, dass das Fahrzeug Ihren
speziellen Bedürfnissen entspricht
Quelle: Dias GmbH
Daten, Informationssysteme und Analysen im Sozialen.
Aber Achtung: Sprechen Sie erst mit allen möglichen Kostenträgern über eine eventuelle Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung und erst dann schließen Sie einen Vertrag mit der Fahrschule ab!
Unsere Kooperationspartner im Braunschweiger Raum
Die Fahrschulen haben Ihre Mitarbeiter in der Unterrichtung von Menschen mit Handicap geschult und halten geeignete Volkswagen - Fahrschulwagen bereit. Nähere Einzelheiten erfahren Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Fahrschule.
Fahrschule Seela
Petzvalstr. 40
38104 Braunschweig
Tel.: 0531-37003 173
Fax: 0531-37003 174
Email an die Fahrschule Seela
Internetauftritt der Fahrschule Seela
Fahrschule Rabach
Clauenerstrasse 5
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Mobil: 0177 - 85 64 53 9
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